Der Entlastungsbetrag ist vermutlich die am meisten übersehene Leistung der Pflegeversicherung. Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 131 € zu — das sind 1.572 € pro Jahr, die viele Familien gar nicht abrufen. Dabei ist der Betrag ziemlich flexibel einsetzbar, wenn man weiß, wofür.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegekasse zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person. Er beträgt aktuell 131 € pro Monat (Stand 2025/2026) und besteht ab Pflegegrad 1 — also auch schon für Menschen, für die es noch kein Pflegegeld und keine Sachleistung gibt.
Wofür dürfen Sie das Geld ausgeben?
- Angebote zur Unterstützung im Alltag — Betreuungsdienste, Besuchsdienste, Begleitung zum Einkauf oder Arzt, gemeinsame Freizeitgestaltung, Haushaltshilfe.
- Tagespflege und Nachtpflege — als Zuschuss zu den Eigenanteilen einer teilstationären Pflege.
- Kurzzeitpflege — als Ergänzung zum Kurzzeitpflege-Budget.
- Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes — aber nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen (Grundpflege), sondern nur für Betreuung und Entlastung.
Was nicht geht: Der Entlastungsbetrag ist nicht an die pflegebedürftige Person oder an Angehörige auszahlbar. Er wird nur gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet.
Praxis: Typische Nutzungsszenarien in Hamburg
Szenario 1: Betreuungsdienst an zwei Nachmittagen pro Woche. Eine Betreuungskraft kommt Dienstag und Donnerstag für jeweils zwei Stunden. Viele Familien finanzieren die Differenz aus dem Entlastungsbudget.
Szenario 2: Wöchentliche Haushaltshilfe. Eine anerkannte Alltagshilfe kommt einmal pro Woche für drei Stunden — putzt, erledigt Wäsche, geht einkaufen.
Szenario 3: Aufstockung bei Pflegedienst-Betreuung. Wir kommen mehrmals pro Woche für die Grundpflege. Zusätzlich nutzt die Familie den Entlastungsbetrag für eine Samstagvormittag-Betreuung.
Wer darf die Leistungen erbringen?
Nur anerkannte Anbieter. In Hamburg ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BAGSFI) für die Anerkennung zuständig. Anerkannt sind:
- Zugelassene ambulante Pflegedienste (wie wir)
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuungsdienste, Alltagsbegleiter)
- Nachbarschaftshilfen nach Hamburger Anerkennungsverfahren
Private Helfer aus dem Bekanntenkreis oder Putzfirmen ohne Anerkennung können nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
So rechnen Sie den Betrag ab
- Direktabrechnung zwischen Anbieter und Pflegekasse. Bei uns und den meisten anerkannten Betreuungsdiensten üblich. Sie bekommen nichts ausbezahlt — die Leistung wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.
- Verauslagung mit späterer Erstattung. Sie bezahlen selbst, sammeln die Rechnungen und reichen sie bei der Pflegekasse ein.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Wenn Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht nutzen, verfällt er nicht sofort. Nicht abgerufene Beträge können innerhalb desselben Kalenderjahres in spätere Monate übertragen werden — und sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Unser Angebot in Hamburg
Wir als ambulanter Pflegedienst bieten Ihnen sowohl die anerkannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen an als auch die Kombination mit regulärer Grund- und Behandlungspflege. In der kostenlosen Pflegeberatung rechnen wir mit Ihnen durch, wie Sie die 131 € im Monat sinnvoll für Ihre Familie einsetzen können.
Häufige Fragen
Wird der Entlastungsbetrag von 131 € ausgezahlt?
Nein — nicht direkt. Er wird nur gegen Nachweis von Leistungen anerkannter Anbieter erstattet oder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse verrechnet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit dem Pflegegeld kombinieren?
Ja. Der Entlastungsbetrag ist unabhängig vom Pflegegeld und von der Sachleistung. Sie können ihn zusätzlich nutzen.
Gibt es den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja — sogar besonders relevant. Bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die einzige regelmäßige Leistung der Pflegekasse und dadurch umso wichtiger.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen am Jahresende?
Nicht genutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Danach verfallen sie endgültig. Wir empfehlen, im Frühjahr bei der Pflegekasse den Restbetrag zu erfragen.
Können wir in Hamburg Hilfe bei der Anbieter-Suche bekommen?
Ja. Wir kennen die anerkannten Betreuungsdienste in Hamburg und können Ihnen direkte Empfehlungen geben — oder Sie nutzen unsere eigenen Entlastungsleistungen.
Diese Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Für Ihre persönliche Situation beraten wir Sie gerne kostenfrei unter 040 558 238 171.